Krankheit
Bitte die Schule sofort informieren. Bei Infektionskrankheiten die Art der Erkrankung mit angeben.
Beurlaubungen
Die Beurlaubung ihres Kindes muss gesondert beantragt werden und regelt sich nach der Thüringer Schulordnung. Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus der Thüringer Schulordnung in der Fassung vom 7. April 2004:
§ 7 Beurlaubung
- Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Eltern beurlaubt werden. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.
- Zuständig für die Entscheidung ist
- der Klassenleiter bei Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen,
- der Schulleiter bei Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie bei Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien,
- das Schulamt in sonstigen Fällen.
Sollen Schüler mehrerer Schulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen beurlaubt werden, so entscheidet das Schulamt.
Der Antrag ist immer über den Klassenleiter auf dem entsprechenden Formular einzureichen.