Krankheit / Beurlaubung

Krankheit

Bitte die Schule sofort informieren. Bei Infektionskrankheiten die Art der Erkrankung mit angeben.

Bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist bei Wie-
derbesuch der Schule eine Mitteilung der Eltern über die Dauer der Krankheit vorzulegen.
Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage ei-
nes ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse
oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen
oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

Beurlaubungen

Die Beurlaubung ihres Kindes muss gesondert beantragt werden und regelt sich nach der Thüringer Schulordnung. Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus der Thüringer Schulordnung in der Fassung vom 05. Mai 2021:

§ 7 Thüringer Schulordnung Beurlaubung

(1) Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Eltern beurlaubt werden. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.

(2) Zuständig für die Entscheidung ist

1.der Klassenlehrer bei Beurlaubungen bis zu drei Unterrichtstagen,

2.der Schulleiter bei Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie bei Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien,

3.das Schulamt in den sonstigen Fällen.

Sollen Schüler mehrerer Schulen zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen beurlaubt werden, so entscheidet das Schulamt.

Der Antrag ist immer über den Klassenleiter auf dem entsprechenden Formular einzureichen.